Häufige Fragen - Questions and answers

>>> WO KANN ICH PARKEN?
Direkt vor der Praxis befinden sich 2 großzügige praxiseigene Parkplätze, welche ausschließlich für die Kunden*innen und Patienten*innen von PysioFitness zur Verfügung stehen! Weitere Parkmöglichkeiten finden Sie gegenüber im Schloßweg, am kleinen Kreisverkehr Richtung Schulstraße und im Walldorfer Parkhaus am Astorgarten. Wichtig jedoch zu wissen!!! Auf allen Parkplätzen der Stadt Walldorf, (ausgenommen unsere Parkplätze direkt vor der Tür) muss eine Parkscheibe eingelegt werden. Alle genannten Parkmöglichkeiten sind fußläufig 2-5 min entfernt.
>>> DER ERSTE TERMIN
Bitte kommen Sie zu Ihrem Ersttermin ca 10 min. früher zu uns in die Praxis um alles Organisatorische im Voraus zu klären. Es hilft uns wenn wir Ihre ärztliche Verordnung bereits einige Tage vorher in der Praxisverwaltung zur Bearbeitung vorliegen haben, dies ist jedoch nicht zwingend notwendig. Im ersten Termin wird von uns eine gründliche Gesundheitsbefragung und Anamnese durchgeführt um dann gemeinsam mit Ihnen die Vorgehensweise in der Therapie festzulegen. Bringen Sie bitte ein großes Handtuch und wenn vorhanden auch Arztberichte bzw. MRT/Röntgenbilder mit.</</a>
>>> WIE LANGE DAUERT EINE BEHANDLUNG?
Die Dauer der Termine richtet sich nach ihrer Verordnung und der von den Krankenkassen hierfür vorgegebenen Behandlungszeiten. Gerne können Sie die Richtzeit für Ihre Verordnung während der Terminvereinbarung erfragen. Wir möchten Sie bitten rechtzeitig zu Ihrem Termin zu uns zu kommen.
>>> DARF DER ARZT NACH DER ERSTEN VERORDNUNG EINE WEITERE AUSSTELLEN?
Der Arzt darf Ihnen, je nach ‚orientierender‘ Behandlungsmenge mehr als eine Verordnung ausstellen. Der neue Heilmittelkatalog sieht nicht vor dass pro Patient nur noch eine Verordnung ausgestellt werden darf. Jedoch liegt es selbstverständlich im Ermessen Ihres behandelnden Arztes, Ihnen eine weitere Verordnung auszustellen.
>>> KANN ICH OHNE VERORDNUNG BEHANDELT WERDEN?
Gerne bieten wir Ihnen unsere physiotherapeutischen und gesundheitsorientierenden Behandlungen und Leistungen auch ohne ärztliche Verordnung an. Dies erlaubt uns unsere Zulassung im Bereich des sektoralen Heilpraktikers auf dem Gebiet der Physiotherapie. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!
>>> BEHANDELT MICH IMMER DIESSELBE THERAPEUTIN?
Zu einem hohen Qualitätsstandard gehört bei uns dass die Behandlung ‚in der Hand‘ eines Therapeuten*in liegt. Manchmal kann dies jedoch aus terminlichen Gründen (Krankheit oder Urlaub) nicht funktionieren und wir bitten um Ihr Verständnis. Da unsere Therapeutinnen die Fortschritte mit Ihnen gründlich dokumentieren und kommunizieren, wird bei einem Therapeutenwechsel die Therapie jedoch nahtlos und ohne jegliche Nachteile fortgesetzt.
>>> WANN WIRD EINE ZUZAHLUNG FÜR DIE PHYSIOTHERAPIE FÄLLIG?
Jeder gesetzlich Versicherte über 18 Jahren ist grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Der anfallende Betrag (10 Euro Rezeptgebühr + 10-prozentiger Anteil der Behandlungskosten) wird mit der ersten physiotherapeutischen Behandlung fällig. Ausgenommen von der Zuzahlung sind Schwangere, deren Beschwerden aufgrund der Schwangerschaft entstanden sind sowie Patienten mit einem Befreiungsausweis.
>>> WAS PASSIERT, WENN ICH TERMINE VERPASSE
Wenn Sie einen Termin nicht mindestens 24 Stunden vorher absagen, kann Ihnen die Behandlung gemäß § 615 BGB privat in Rechnung gestellt werden. Das Unterzeichnen des Termins auf Ihrer ärztlichen Verordnung ist nicht gestattet. Die Höhe der Ausfallgebühr bemisst sich nach den Vergütungssätzen der vereinbarten Behandlung. Wir sind stets bemüht Ihren Termin anderweitig zu vergeben. Hierzu bedarf es Ihrer Mithilfe: Rechtzeitig absagen!
>>> BIS WANN MUSS MEINE HEILMITTELVERORDNUNG BEGONNEN WERDEN?
Grundsätzlich muss die Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden. Sollten Sie die Behandlung in dieser Frist nicht beginnen können kann es notwendig werden eine neue Verordnung beim Arzt zu erfragen bzw. ausstellen zu lassen.
>>> WAS PASSIERT, WENN ICH DIE BEHANDLUNG EINMAL UNTERBRECHEN MUSS?
Da es immer einmal vorkommen kann, dass die Behandlung unterbrochen werden muss, darf die Verordnung ohne Angabe von Gründen bis zu 14 Kalendertagen unterbrochen werden. Sollte die Unterbrechung länger andauern, wird der Therapeut aufgrund Ihrer Kassenzugehörigkeit prüfen, ob die Verordnung mit einer entsprechenden Begründung (z. B. Krankheit oder Urlaub) weiterhin gültig ist oder ob Sie sich erneut beim Arzt vorstellen müssen, um eine neue Verordnung zu bekommen.
>>> FEHLERHAFTE ÄRZTLICHE VERORDNUNG
Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn wir gelegentlich eine vorgelegte Verordnung nicht ohne Weiteres akzeptieren können und diese, durch Sie als Patient, nochmals Ihrem Arzt vorgelegt werden muss. Wir sind bemüht eventuelle Änderungen direkt zu klären um Ihnen den Weg zurück in die Arztpraxis zu ersparen. Manche Änderungen müssen jedoch immer mit Unterschrift und Stempel des Arztes versehen bzw. geändert werden um die Verordnung abrechnungskonform einreichen zu können. Als Heilmittelerbringer sind wir Physiotherapeuten in der Prüfpflicht, d.h. wir müssen die Verordnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.
>>> MEINE PRIVATE KV ÜBERNIMMT DIE KOSTEN NICHT IN VOLLER HÖHE
Es kommt immer wieder vor, dass private Krankenversicherer die entstandenen Kosten für Ihre Therapie nicht in vollem Umfang bezahlen und Kürzungen vornehmen. In den meisten Fällen geschieht dies zu Unrecht. Dies wird auch durch diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren immer wieder bestätigt. Hier gilt es zu informieren. Es gibt für physiotherapeutische Behandlungen (auch als Heilmittel bezeichnet) keine amtliche Gebührenordnung wie z.B. für Ärzte oder Heilpraktiker (GOÄ, GebüH) Für Privatversicherte und Selbstzahler erlaubt der Gesetzgeber den Ansatz eines Multiplikationsfaktors zur Festlegung von Privatpreisen. Hierzu gilt die Vergütungsvereinbarung gemäß §125 SGB V zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer. Das Bundesinnenministerium weist diesbezüglich auf einen Verrechnungssatz im Bereich zwischen 1,8 und 2,3 hin. Unsere Verrechnungssätze betragen 1,4 bis 1,8. Grundsätzlich sind Ihre Versicherungsbedingungen (Tarif) maßgebend für die Kostenerstattung. Bitte klären Sie hier im Voraus in Ihren Versicherungsbedingungen in welcher Höhe Heilmittel erstattet werden. Für eine spätere Kostenerstattung Ihrer KV ist eine von Ihnen unterzeichnete Honorarkostenvereinbarung notwendig. Diese erhalten Sie bei der Anmeldung bzw. Terminvereinbarung. Die privaten Krankenversicherer versuchen immer wieder, den Eindruck zu erwecken, als würden die Ausgaben der Privatversicherten im Heilmittelbereich drastisch ansteigen. In Wirklichkeit sind Ihre Ausgabensteigerungen im Heilmittelbereich jedoch deutlich hinter den Steigerungsraten der GKV (gesetzliche KV) zurückgeblieben. Mit folgenden drei Unwahrheiten werden Privatpatienten zudem von einigen Versicherungen systematisch hintergangen. Nur der ‚übliche‘ Preis dürfen in der Therapiepraxis berechnet werden. Richtig ist, dass gemäß §630a BGB der ‚vereinbarte Preis‘ vom Therapeuten berechnet werden soll. Ihr privater Krankenversicherungsträger muss diesen Preis dann in Abhängigkeit vom jeweiligen Tarif auch erstatten. Hierzu ist es wichtig dass Sie immer, die von Ihnen unterschriebene Honorarkostenvereinbarung die Sie mit uns geschlossen haben, zusammen mit Ihrer Rechnung einreichen. Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (Vorlage der ärztlichen Verordnung) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt. Der beihilfefähige Höchstsatz sei die gesetzlich vorgesehenen, bzw. zwischen Therapeuten und öffentlichen Trägern vereinbarte Preisobergrenze. Richtig ist, dass der beihilfefähige Höchstsatz nur eine Bindungswirkung zwischen Behörden und Ihnen unterstellten Beamten hat, und nicht den ‚Anspruch einer vollständigen Kostendeckung‘ (Bundesinnenministerium). In diesem Zusammenhang wiesen sowohl Therapieverbände als auch das Bundesinnenministerium darauf hin, dass es keine wie auch immer geartete Absprache zu Preisen gibt. Laut Gerichtsurteil vom Landgericht Köln vom 14.10.2009 (AZ: 23 O 424/08) darf ein privater Krankenversicherungsträger Ihre Rechnung nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze kürzen, da diese Sätze keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen darstellen. Die vom Privatpatienten in Anspruch genommene Therapiepraxis sei zu teuer. Richtig ist, dass der Vergleich von Therapiepreisen ohne genaue Kenntnis der näheren Umstände der Therapie gar nicht möglich ist. Berufserfahrung, Zeitdauer, Methode, Fortbildungsstand, dies sind alles Faktoren die den Preis bestimmen und Ihre private Krankenkasse nicht kennt.

Und zu guter Letzt noch ein paar Infoquellen für Ihren Widerspruch:

Überblick zu allen Gerichtsurteilen:

 

www.privatpreise.de (hier finden Sie auch die Gebührenorientierung für Privatpreise im Heilmittelbereich)

www.gebüth.de

www.shv-heilmittelverbaende.de

www.pkv-ombudsmann.de